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Markenmerker (5) – Spinat ja – aber ohne den starken Seemann!

Aus Urheberrecht kann Markenrecht werden. Ein relativ aktuelles und gutes Beispiel hierfür ist „Popeye“. Also, dieser starke Seemann wurde von Elzie Segar erfunden und erschaffen. Fotos, Filme, Musik oder sonstige Werke sind urheberrechtlich geschützt und können nicht verwendet werden.
Denn, die Schutzerdauer beträgt in der Regel bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nun ist der Erfinder und Urheber Elzie Segar im Oktober 1938 verstorben. Für kurze Zeit sah es so aus, dass „Popeye“ ab Januar 2009 – also 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – für jedermann frei verwendbar wird, da dann das Urheberrecht erloschen ist. Es sah so aus – das war die Theorie.

Denn, die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken können, durch die Berechtigten z.B. Erben, auch markenrechtlich gesichert werden. Und tatsächlich sind der Name „Popeye“ und die Figur als Marken eingetragen und geschützt. Der Schutz kann beliebig verlängert werden und umfasst auch die Warenklasse 25 – also Bekleidung.

Und damit sind wir wieder bei beim Markenschutz.

  • Derjenige, der die Marke hat eintragen lassen, hat die Rechte daran. Er ist berechtigt, „seine“ Marke zu benutzen.
  • Ohne Die Genehmigung des Rechteinhabers ist die Verwendung durch Dritte nicht möglich und kann zu hohen Geldstrafen führen.

Das bedeutet, Popeye-Motive – auch wenn sie selbst gestaltet sind – können wir leider nicht zulassen.

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1 Response to “Markenmerker (5) – Spinat ja – aber ohne den starken Seemann!”


  1. 1 by Josis | Aug 27th, 2009 at 10:23 am
    Gravatar of Josis

    beim beispiel popeye find ich das absolut ok! die einzigen die damit geld verdienen sollten, sind die erfinder / die erben!

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